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Stefan Flachenecker

Regensburger Str. 5
90537 Feucht

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Aktuelles - Nachrichten

 

Februar 2011

Neuregelung der Bundes-Immissionsschutzverordnung
Auswirkungen für Betreiber von bestehenden Einzelfeuerstätten (Öfen, Kaminöfen)

Der Gesetzgeber hat zum 22.03.2010 die 1. BImSchV geändert. In der Verordnung sind kleine und mittlere Feuerungsanlagen wie Einzelfeuerstätten und Heizungsanlagen geregelt. Einzelraumfeuerungsanlagen werden zur Wärmeversorgung einzelner Räume eingesetzt. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen gehören insbesondere Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und Kachelofeneinsätze aber auch Grundöfen, die als Wärmespeicheröfen vor Ort handwerklich gesetzt werden.
Einzelraumfeuerungsanlagen waren bisher in der 1. BImSchV nicht erfasst. Aufgrund der Änderung der Verordnung ist für die Feuerstätten eine sogenannte Typprüfung vorgesehen.
Dabei sind die Daten auf dem Typschild der Anlage maßgebend. Das Typenschild gibt Auskunft ob und wann die Feuerstätte geprüft wurde und ob die Grenzwerte eingehalten werden.

Folgende Emissionsgrenzwerte sind von den Feuerstätten einzuhalten:
· Bescheinigung des Herstellers, dass Grenzwerte für Staub von 150 mg/m³ und für CO von 4 g/m³ auf dem Prüfstand eingehalten werden.
· Nachweis über eine Vor-Ort-Messung, dass Grenzwerte für Staub von 150 mg/m³ und für CO von 4 g/m³ vergleichbar auf dem Prüfstand eingehalten werden.


Bis zum 31.12.2012 besteht die Möglichkeit den Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte über einen Herstellernachweis oder eine Vor-Ort-Messung durch den Schlotfeger vornehmen zu lassen. Es existiert zur Zeit aber nicht einmal ein geeignetes Messgerät oder –verfahren! Erst wenn eine Nachweisführung nicht möglich ist, unterliegen Einzelraumfeuerungsanlagen einem langfristig angelegten Austauschprogramm zwischen Ende 2014 und Ende 2024. Bis dahin sind die Anlagen im Schnitt mehr als 30 Jahre im Betrieb gewesen. Anstelle eines Austausches kann sich der Betreiber auch für die Installation eines bauartzugelassenen Staubfilters entscheiden.
Hierfür steht ebenfalls der langfristig angelegte Zeitraum zwischen Ende 2014 und Ende 2024 zur Verfügung. Die ersten Geräte, die von den geplanten Maßnahmen betroffen sein werden (ab 2014), sind Feuerstätten, die vor dem 1. Januar 1975 einer so genannten Typenprüfung unterzogen wurden – also 40 Jahre und älter sind. Diese müssen bei Überschreitung des Grenzwertes bis Ende 2014 nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden. Bis 2024 folgen stufenweise die Maßnahmen für alle Geräte, die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden. Heute erhältliche Geräte erfüllen in der Regel die geplanten Grenzwerte. Ihnen droht weder Stilllegung noch Filterzwang oder Austausch.
Beim Kauf einer neuen Feuerstätte sollte allerdings beachtet werden, ob ein Nachweis vorliegt. Fabrikneue Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen verursachen heute nur noch einen Bruchteil der Emissionen von Feuerstätten, die in den 1970er Jahren produziert worden sind. Alle auf dem deutschen Markt befindlichen Geräte werden von unabhängigen Feuerstätten-Prüfstellen einer ausführlichen technischen Untersuchung unterzogen, die auch den Schadstoffausstoß dokumentiert. Beim Kauf einer neuen Feuerstätte sollten Sie das Vorhandensein des Nachweises unbedingt beachten.

Grundsätzlich ausgenommen von der Nachrüstverpflichtung sind folgende Einzelraumfeuerstätten:

· Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,

· Offene Kamine, 

· Badeöfen,

· Grundöfen, (das sind Einzelraumfeuerungsanlagen als Wärmespeicheröfen (Kachelöfen) aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden),

· Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt,

· Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden (historische Öfen). 

                     

Über den genauen Zeitpunkt, wann eine Einzelraumfeuerungsanlage nachgerüstet oder ausgetauscht werden muss, werden Sie im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Feuerstättenschau rechtzeitig von uns informiert.

Gehen Sie diese Fristen aber in Ruhe an! Bis 2024 könnten unterschiedliche Regierungen noch jede Menge Änderungen bewerkstelligen!

 


Juli 2010

Urteil

Holzofen beeinträchtigt Nachbarn zumutbar!


Pressemeldung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz in Koblenz:

Genügt ein in einem Privathaushalt installierter Holzofen den gesetzlichen Anforderungen und erfolgt auch die Nutzung rechtmäßig, hat der Nachbar die von dem Ofen ausgehenden Belästigungen regelmäßig als zumutbar hinzunehmen.

Ein Hauseigentümer richtete einen Dauerbrennofen für feste Brennstoffe (hier Holz) in seinem Wohnzimmer ein und brachte ein Edelstahlrohr als Schornstein an der Hauswand an. Der Bezirksschornsteinfeger bestätigte die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften. Der Nachbar, Eigentümer eines ca. 5 m entfernten Wohnhausgrundstücks, forderte die Behörde zur Stilllegung des Ofens mit der Begründung auf, die in die Räume seines Hauses eindringenden Abgase führten zu Rauchbelästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Nachbar habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde, weil keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens gegeben seien. Den Immissionsvorschriften für Feuerungsanlagen liege die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, bei ihrer Einhaltung seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen – auch nicht für die Nachbarschaft – zu erwarten. Für die Bauweise seines Anwesens, die ggf. das Eindringen der Abgase ermögliche, sei der Nachbar selbst verantwortlich. Schließlich dürfe der seiner Bestimmung nach geschlossen zu nutzende Ofen (mit Glastür) auch täglich genutzt werden.


Urteil vom 24. März 2010, Aktenzeichen: 1 A 10876/09.OVG

 


Stand Januar/Februar 2010

Der Feuerstättenbescheid


Wir haben im Frühjahr 2010 in Altenfurt angefangen, die Feuerstättenschau mit der Datenerhebung für diesen Bescheid, durchzuführen. Infos hierzu in diesem Flyer und auch in diesem Wurfzettel des BFV-Verlages (bitte anklicken). Den Bescheid selbst werden wir aber erst 2011 für Altenfurt ausstellen. Grund ist die neue BImSchV mit dem geänderten Messturnus. Es müsste nämlich sonst ein Änderungsbescheid herausgegeben werden und das ist wieder mit Kosten verbunden.

In dem Bescheid werden die zukünftigen Termine für die Arbeiten festgelegt. Mit dem Papier können Sie als Kunde dann an einen anderen, zugelassenen Schornsteinfegermeisterbetrieb herantreten und die Arbeiten durchführen lassen. Dies ist momentan nur für zugelassene EU-Betriebe möglich, ab 2013 dann auch für deutsche Schornsteinfegerbetriebe. Dabei müssen meine terminlichen Vorgaben eingehalten werden und mir der Bescheid umgehend von Ihnen, unterschrieben vom ausführenden Betrieb, zurückgesandt werden.

Sollten Sie die Arbeiten - wie gewohnt - von meinem Betrieb ausführen lassen, erübrigt sich diese auf Sie übertragene Verantwortung, wir machen das alles für Sie!

 


Stand Dezember 2009

BImSchV

Neue Messturnusse


Mit Einführung der neuen BImSchV zum 22. März 2010 verändern sich die Intervalle der Messungen. Öl- und Gasfeuerstätten bis zu einem Alter von 12 Jahren werden dann alle drei Jahre gemessen. Ab 12 Jahren Alter alle zwei Jahre. Im Gegenzug werden auch Feststoffheizungen gemessen und das (wie bei den anderen Brennstoffen auch) bereits ab einer Leistung von 4 kW.

Trotzdem muss der Schlotfeger öfters vorbeikommen denn es gibt nun eine Abgaswegeüberprüfung (die nichts mit der Messung zu tun hat) und deren Intervalle sich von denen der Messungen unterscheiden! Um die Verwirrung komplett zu machen, werden manche Arbeiten zusammengelegt (z. B. Kehrarbeiten) und auch wir vom Handwerk müssen erst einmal schauen, wie wir damit zurecht kommen. Dazu kommen noch komplett neue Gebühren und diese fallen aber schon wieder 2013 weg! Ab dann nämlich können für Mess- und Kehrtätigkeiten eigene, vom Bezirksschlotfeger frei festsetzbare Gebühren verlangt werden.

Manchmal macht das Schlotfegerdasein eben auch weniger Spaß ...

Infobroschüre zur neuen BImSchV vom UBA


Stand Juli 2009

Bundes- Kehr- und Überprüfungsordnung verabschiedet

FEUERSTÄTTENBESCHEID


Alle fünf Jahre führt der für Sie zuständige Bezirksschornsteinfegermeister eine sogenannte Feuerstättenschau in Ihrem Gebäude durch. Diese Begutachtung aller Feuerungsanlagen (Feuerstätten - einschließlich Abgasanlage) dient dem vorbeugenden Brandschutz. Nur mit betriebs- und brandsicheren Feuerungsanlagen lässt sich ein warmes Zuhause auch ungetrübt genießen, denn keine Feuerstätte ist eigensicher und selbst unbedeutende Baufehler oder Verschleißerscheinungen können zu Hausbränden oder Gefahren für Leib und Leben führen. Niemand weiß besser als Ihr Bezirksschornstein­fegermeister, worauf zu achten ist, um Gefahren zu vermeiden. Daher hat ihn der Gesetzgeber trotz weitgehender Liberalisierung der Schornsteinfegerarbeiten alleine mit dieser wichtigen Aufgabe betraut. Ihre Sicherheit, für die wir persönlich haften, ist uns wichtig. Nach erfolgter Feuerstättenschau erhalten Sie zukünftig einen sogenannten Feuerstättenbescheid. Dieser gibt Ihnen als Eigentümer Auskunft darüber, welche Reinigungs-, Überprüfungs- und Mess­arbeiten an den in Ihrem Gebäude betriebenen Feuerungsanlagen durchzuführen sind und verzeich­net die jeweils einzuhaltenden Fristen. Nach dem neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz wird Ihnen nun die Verantwortung dafür übertragen, dass alle auf dem Feuerstättenbescheid vermerk­ten Tätigkeiten an Ihren Feuerungsanlagen durchgeführt werden. Die Ausführung können Sie frei an dafür zugelassene Schornsteinfeger übertragen, die Ihnen die ordnungsgemäße Durchführung nach Abschluss der Arbeiten auf dafür vorgesehenen Formularen bestätigen müssen. Diese müssen Sie dann an Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister weiterleiten. Dieser überwacht die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten und die Einhaltung der Fristen und löst bei Bedarf Mahnungen oder Ersatzvornahmen aus.
Von der Verantwortung, die Ihnen der Gesetzgeber übertragen hat, können wir Sie leider nicht entbinden. Sofern Sie jedoch Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister in gewohnter Weise auch weiterhin mit der Ausführung der notwendigen Arbeiten beauftragen, können wir Ihnen den lästigen und zeitraubenden „Formalismus“ ersparen.

In der im Juni verabschiedeten Bundes- Kehr und Überprüfungsordnung (zu finden unter "Downloads") sind bis zum 01.01.2010 bereits die Teile gültig, die den Feuerstättenbescheid betreffen. Somit kann der Bezirksschornsteinfegermeister - nein er MUSS - dafür Gebühren verlangen!

Aus Sicht des Handwerks sollte nur derjenige Kunde eine Gebühr für den Bescheid bezahlen müssen, der seinen Schornsteinfeger wechseln will. Dies aber wurde von Seiten der Regierung aus Gründen der Wettbewerbsverzerrung abgelehnt! Somit müssen alle Kunden diesen Bescheid bezahlen und entgegen nehmen, auch wenn KEIN Wechsel des Schornsteinfegers geplant ist.

Ich persönlich muss nun im Herbst 2009 in Brunn damit beginnen, diesen Bescheid zu erfassen und auszugeben. Im Frühjahr 2010 ist dann Altenfurt dran.


Stand Dezember 2008

Schornsteinfegerhandwerksgesetz verabschiedet

Der Bundespräsident hat das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz unterschrieben. Es tritt demnach am 29.11.2008 in Kraft (zu finden unter "Downloads").

Was ändert sich zunächst für Sie als Kunden?

Sie können ab sofort einen EU-Ausländer mit den handwerksrechtlichen Tätigkeiten beauftragen. Das Kehren und Messen kann von diesem Ausländer in ganz Deutschland durchgeführt werden, so auch in meinem Kehrbezirk. Der "Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union" muss im Schornsteinfegerregister aufgeführt sein und dazu die Voraussetzungen dazu erfüllen. Dieses Register wird vom Bundesamt für Wirtschaftskontrolle erstellt und befindet sich noch im Aufbau. Es wird im Internet einsehbar sein.

Die Voraussetzungen sind z. B. dass dieser EU-Ausländer mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt. So kann - nach der Handwerk-Verordnung auch eine Prüfung des Bewerbers verlangt werden also eine Art "Gesellenprüfung" nach deutschem Standard und Recht. Grundsätzlich muss der EU-Ausländer schon mindestens zwei Jahre lang seinen Betriebssitz im Ausland haben und darf nur vorübergehend in Deutschland tätig sein also seinen Hauptumsatz nicht in Deutschland erwirtschaften.

Die Feuerstättenschau, Bauabnahme, Mängelverfolgung, Ersatzvornahme und auch Dinge wie die Kehrhäufigkeit werden dagegen aber weiterhin vom Bezirksschornsteinfegermeister (dieser nennt sich zukünftig "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger") ausgeführt. Somit ist der Umfang der durch den EU-Ausländer durchführbaren Tätigkeiten begrenzt. Deutsche Schornsteinfegerkollegen dürfen erst nach der Übergangsfrist zu 2013 Tätigkeiten in anderen Bezirken ausführen!

Was ändert sich zunächst für mich als Ihr Bezirksschornsteinfegermeister?

Ich habe kein sogenanntes "Nebenerwerbsverbot" mehr und kann nun sämtliche Arbeiten meinen Kunden anbieten.

Eine Einschränkung jedoch gibt es, (§12) "gewerbliche Wartungsarbeiten" an Anlagen, die "einen Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben können" dürfen bis zum Ablauf der Übergangsfrist von mir nicht angeboten werden. Ich werde also keine Kundendienste an Heizungsanlagen durchführen, die ich dann später messen und gegebenenfalls beanstanden muss. Dies leuchtet angesichts der gebotenen Neutralität ein.

Somit ändert sich für Sie UND für mich erst mal wenig. Erst nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2012 fallen die Beschränkungen komplett weg. Bis dahin gilt es für mich, eine starke und vertrauensvolle Kundenbindung aufzubauen.


Stand November 2008

Wärmegesetz kommt zum Jahreswechsel 

Das Gesetz wird am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Ab dann muss grundsätzlich bei allen Neubauten über 50 m² Nutzfläche, die nach diesem Datum errichtet werden, das Wärmegesetz beachtet werden. Da der Bau eines Gebäudes eine lange Planungsphase erfordert, sieht das Gesetz jedoch im Interesse der Planungssicherheit eine Übergangsfrist vor. Wer vor dem 1. Januar 2009 einen Bauantrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder eine Bauanzeige erstattet hat, muss keine erneuerbaren Energien nutzen. Dennoch empfiehlt es sich auch hier, auf erneuerbare Energien zu setzen.

Ausgenommen von der Nutzungspflicht sind:

  1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
  2. Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen
  3. Unterirdische Bauten
  4. Unterglasanlagen und Kulturräumen für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
  5. Traglufthallen und Zelten,
  6. Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden und provisorischen Gebäuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren
  7. Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind
  8. Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind,
  9. Sonstigen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad oder jährlich weniger als vier Monate beheizt, sowie weniger als zwei Monate gekühlt werden, und

Gebäuden, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz erfasst ist

Als erneuerbare Energien erkennt das Wärmegesetz solare Strahlungsenergie, Biomasse, Geothermie und Umweltwärme an. Keine erneuerbare Energie im Sinne des Wärmegesetzes ist Abwärme. Jedoch kann sie unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls genutzt und als Ersatzmaßnahme anerkannt werden.
Jeder Eigentümer eines neuen Gebäudes muss seinen Wärmeenergiebedarf – abhängig von der konkret genutzten Energiequelle – zu einem bestimmten Anteil mit regenerativen Energiequellen decken:

Wärmequelle

Mindestanteil

Sonstige Anforderungen

 

Solare Strahlungsenergie

15 %

Siegel: Solar Keymark

 

Geothermie

50 %

Effizienzanforderungen

 

Umweltwärme

50 %

Effizienzanforderungen

 

Feste Biomasse

50 %

Effizienzanforderungen

 

Gasförmige Biomasse

30 %

Einsatz nur in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)

 

Flüssige Biomasse

50 %

Moderne Heizkessel, Nachhaltigkeitskriterien

Die am weitesten verbreitete Technologie zur Nutzung solarer Strahlungsenergie ist die Solarthermie, die Wärme mittels Kollektoren auffängt und an ein Trägermedium  weitergibt. Hier bietet das Gesetz für Wohngebäude eine vereinfachte Herangehensweise über die Kollektorfläche an. So gilt die Pflicht als erfüllt, wenn der Kollektor bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen 0,04 m² Fläche pro m² Nutzfläche aufweist. Hat das Haus beispielsweise eine Nutzfläche von 100 m², muss der Kollektor 4 m² groß sein. Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen ist eine Kollektorgröße von 0,03 m² Fläche pro m² Nutzfläche vorgesehen. Als dem Gesetz genügend wird eine Maßnahme jedoch erst dann anerkannt, wenn der Kollektor mit dem europäischen Siegel „SolarKeymark“ zertifiziert ist.

Vollzug
Die Eigentümer müssen die Nachweise innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage des Gebäudes und danach auf Verlangen der Behörde, sofern dies der Behörde noch nicht bekannt ist, vorlegen. 
Den Nachweis können auch Sachverständige nach EnEV fürhren, sprich also der Kaminkehrer mit der Zusatzausbildung Energieberater.

 


Stand September 2008

Reform des Schornsteinfegerhandwerks

Liebe Kundschaft,

derzeit arbeitet das Bundeswirtschaftsministerium intensiv an einem Gesetzentwurf zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes. Geplant ist das Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum Herbst 2008.

Zusammen mit der EU-Kommission wurde folgendes Gedankenmodell entwickelt, das im Laufe des Jahres zum neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) ausgearbeitet werden soll:

Zukünftig werden die Kehrbezirke für sieben Jahre vergeben. In diesen sieben Jahren muss der Bezirks-Schornsteinfegermeister zweimal die Feuerstättenschau an allen Feuerungsanlagen vornehmen. Bei der Feuerstättenschau legt er fest, wie oft die Schornsteine zu reinigen sind. Weiter ist für die Bauabnahme und die Abnahme von Feuerstätten der Bezirksverwalter (BSM) zuständig. Der BSM hat das Kehrbuch zu führen und darüber zu wachen, dass alle Arbeiten in seinem Kehrbezirk fristgerecht ausgeführt werden. In dem Reformvorhaben zur 1. BImSchV ist weiter angedacht, dass auch die Messungen nach der 1. BImSchV zukünftig nur durch den Schornsteinfeger, nicht aber mehr zwingend durch den Bezirksschornsteinfeger erfolgen sollen. Dies bedeutet nach dem Ablauf der Übergangsfrist (ab 01.01.2013) eine völlig freie Wahlmöglichkeit des Kunden bezüglich der Durchführung der Kehrung seines Kamins und der Messung seiner Feuerstätte.

Somit kann der Kunde einen anderen Schornsteinfegermeister wählen. Dabei muss er sich aber an die von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger festgelegten Zeitabstände halten. Damit der Kunde auswählen kann, wird ein zentrales elektronisches Register eingeführt, in das sich jeder zugelassene Schornsteinfegermeister eintragen kann.

Der Schornsteinfegermeister, der den Zuschlag erhält, muss allerdings dann ein Formblatt ausfüllen, auf dem er nach Erledigung der Arbeiten die fachgerechte Ausführung bestätigt und das Formblatt an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zurückschickt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Bezirksverwalter das Kehrbuch ordnungsgemäß führen kann.
Bekommt der BSM das Formblatt nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Terminfestsetzung zurück, muss dieser die Behörde informieren. (Bei der Feuerstättenschau legt der BSM z. B. fest, dass der Schornstein im Anwesen dreimal im Jahr gekehrt werden muss, und zwar im Januar, April und Oktober. Erhält er die Formblätter nicht spätestens nach 14 Tagen zurück, ist jedes mal die Ersatzvornahme durch den BSM fällig). Ersatzvornahme bedeutet, dass (evtl.) mit Hilfe der Behörden die Arbeiten ausgeführt werden müssen.

Ab 2010 werden Kehrbezirke europaweit ausgeschrieben. Wenn somit ein Kehrbezirk frei wird, dann können sich europaweit qualifizierte (=Meisterprüfung oder europäisches Äquivalent) Schornsteinfeger um diesen Bezirk bewerben.

Für Sie als Kunden bedeutet das ab 2013 ein Stück mehr Freiheit. Sollten Sie also mit meinen Mitarbeitern oder mir nicht zufrieden sein, dann können Sie jederzeit die meisten Arbeiten an einen anderen Schornsteinfegerbetrieb vergeben. Wettbewerb bedeutet für mich eine Herausforderung und diese wird von mir sehr gerne angenommen.

Nachsatz: Am 04.09. ging das Gesetz durch den Wirtschaftsausschuss der Länder (BaWü war dagegen und Brandenburg enthielt sich) und es steht einem Durchgang am 19.09. durch den Bundesrat nichts mehr im Wege!

Nachsatz2 : Am 19.09. passierte das Gesetz den Bundesrat und wartet nun auf die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten.

Nachsatz3 : Heute, am 28.11.2008 wurde das Gesetz nun im Bundesanzeiger veröffentlicht nachdem es gestern der Präsident unterschrieben hat. Es gilt demnach morgen, am 29.11.2008!